Von der Praxisgründung bis zur Nachfolge: Unsere Steuerberater für Zahnärzte und Zahnärztinnen begleiten Sie in jeder Phase Ihrer beruflichen Laufbahn. Mit fundierter Erfahrung und tiefem Branchenverständnis unterstützen wir Sie dabei, wirtschaftlich kluge Entscheidungen zu treffen – vorausschauend, praxisnah und verständlich.

Gut beraten – schon vor der Praxisgründung
Der Schritt in die Selbstständigkeit ist eine der wichtigsten Entscheidungen Ihrer Karriere. Ob Praxisgründung oder -übernahme, Finanzierungsfragen, Sozialversicherung oder Rechtsformwahl – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite und entwickeln gemeinsam ein maßgeschneidertes Konzept für einen erfolgreichen Start. Mehr zur Steuerberatung bei Praxisgründung.
Mehr Zeit für Ihre Patient:innen – wir kümmern uns um den Rest
Als Zahnarzt oder Zahnärztin stehen Ihre Patient:innen im Mittelpunkt. Themen wie Buchhaltung, Personalverrechnung und Steuererklärungen sind zwar notwendig, können jedoch im Alltag aufhalten. Genau hier kommen wir ins Spiel: Als erfahrene Steuerberater für Zahnärzte und Zahnärztinnen übernehmen wir die laufende steuerliche Betreuung und sorgen für Klarheit bei allen betriebswirtschaftlichen Fragen – damit Sie sich ganz auf Ihre Praxis konzentrieren können.
Unser Leistungsangebot für Zahnärztinnen und Zahnärzte
Wir beraten Zahnärztinnen und Zahnärzte in allen beruflichen Situationen – individuell und mit viel Branchenerfahrung:
- Praxisgründung oder Praxisübernahme
- Steuerliche Begleitung von Zahnarztordinationen
- Angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Jobsharing-Modelle und zahnärztliche Zusammenarbeitsformen
- Praxisbewertung und Praxisnachfolge
- Steuerliche Optimierung des laufenden Betriebs
- Jahresabschluss, Steuererklärungen und Personalverrechnung
Zahnarzt & Steuern: Häufige Fragen
In der Regel sind Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht buchführungspflichtig, da ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit stammen und sie somit nicht automatisch als Gewerbetreibende gelten. Statt einer doppelten Buchführung genügt meist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Achtung: Wird zusätzlich eine zahntechnische Leistung in größerem Umfang erbracht oder eine Gesellschaftsform wie eine GmbH gewählt, kann Buchführungspflicht entstehen. Hier ist eine steuerliche Prüfung im Einzelfall sinnvoll.
Zahnärztinnen und Zahnärzte zahlen in der Regel:
- Einkommensteuer auf ihre Praxisgewinne (bzw. Körperschaftsteuer bei GmbHs)
- Umsatzsteuer, sofern nicht ausschließlich steuerfreie Heilbehandlungen erbracht werden
- Lohnabgaben, wenn Mitarbeitende beschäftigt werden (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge etc.)
- Sozialversicherungsbeiträge (SVS)
Der konkrete Steueraufwand hängt stark vom Leistungsangebot, der Organisationsform und der persönlichen Einkommenssituation ab.
Grundsätzlich nicht, da zahnärztliche Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG umsatzsteuerbefreit sind – und damit auch kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Ausnahmen:
Werden umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht (z. B. kosmetische Behandlungen oder zahntechnische Leistungen), kann eine teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung entstehen. In solchen Fällen ist eine saubere Trennung und Aufzeichnung notwendig – wir beraten Sie gerne dazu im Detail im Rahmen unserer Umsatzsteuerberatung für Ärzte und Ärztinnen.
Die Kosten richten sich nach dem Leistungsumfang. Gerne erstellen wir ein individuelles Angebot nach dem Erstgespräch.