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7. Oktober 2025
Lesezeit: 4
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Erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB) ab November 2025 – was Ärztinnen und Ärzte jetzt planen sollten
Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) steht Ärztinnen und Ärzten ein wirkungsvolles Steuerinstrument zur Verfügung: Für begünstigte Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen können zusätzliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden – mit besonderen Anreizen für Digitalisierung und Ökologisierung (z. B. Praxis-IT, Telemedizin, energieeffiziente Technik).
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Gesetzesänderung – Investitionsfreibetrag 2025/2026 in Kürze
Zur Konjunkturstützung soll der IFB für Investitionen im November und Dezember 2025 sowie im gesamten Jahr 2026 spürbar erhöht werden. Der Deckel der begünstigten Kosten bleibt bei EUR 1 Mio. pro Betrieb und Wirtschaftsjahr, die Sätze steigen jedoch:
- 20 % IFB – statt bisher 10 %;
- 22 % IFB für Ökologisierung – statt bisher 15 %.
Hinweis: Die gesetzliche Umsetzung und Übergangsbestimmungen bleiben abzuwarten.
Was bedeutet der Investitionsfreibetrag für die Ordination?
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine zusätzliche Betriebsausgabe ohne Zahlungsabfluss – er mindert den steuerpflichtigen Gewinn, ohne die AfA-Bemessungsgrundlage zu kürzen. Die Steuerersparnis hängt von Ihrem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuersatz ab. Eine Buchung in der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung ist nicht vorgesehen.
Typische Praxis-Investitionen, die bei Erfüllung der Voraussetzungen IFB-begünstigt sein können
- Medizintechnik: Ultraschall, EKG, Endoskopie, Sterilisator, Laborgeräte;
- Digitale Ordination: Praxissoftware, IT-Hardware, Server, Datensicherung, Telemedizin- und eHealth-Lösungen;
- Energie & Klima: Wärmepumpe, Biomassekessel, Fernwärme-/Kältetauscher, Übergabestation, Mikronetze; Photovoltaik, wenn nicht dem Gebäude zugeordnet aktiviert;
- Praxisorganisation: digitale Röntgenbefundung/Archivierung, Terminals, Diagnosemonitore.
Nicht IFB-begünstigt sind unter anderem:
- Grund und Boden; gebrauchte Wirtschaftsgüter; GWG – sofort abgesetzt; Wirtschaftsgüter mit Nutzungsdauer < 4 Jahren;
- Gebäude, mit Ausnahmen für gewisse ökologische Anlagenteile;
- PKW/Kombi mit CO₂ > 0 g/km (alle nicht vollelektrischen PKW/Kombis);
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter außer im Bereich Digitalisierung/Öko/Health-Life-Science;
- Zur entgeltlichen Überlassung bestimmte unkörperliche Güter;
- Erwerbe innerhalb des Konzerns oder von beherrschenden Gesellschafter:innen;
- Anlagen für fossile Energieträger (Förderung/Transport/Speicherung oder direkte Nutzung, z. B. Traktoren/LKW).
Wer kann den Investitionsfreibetrag nutzen?
Einzelordinationen (Einzelunternehmer:innen), Gruppenpraxen (OG/KG) und Kapitalgesellschaften (z. B. Ordinations-GmbH, -FlexCo). Voraussetzung ist eine Gewinnermittlung via Bilanz oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Wichtig: Bei Pauschalierung ist der IFB ausgeschlossen.
Deckelung & Gruppen: Max. EUR 1 Mio. Investitionssumme pro Betrieb und Wirtschaftsjahr, bei Rumpfwirtschaftsjahren aliquot. In Unternehmensgruppen steht der Höchstbetrag dem Gruppenträger und zusätzlich jedem Gruppenmitglied zu – Investitionen sollten daher koordiniert geplant werden.
Ab wann gilt der erhöhte Investitionsfreibetrag ?
Der IFB steht im Jahr der Anschaffung/Herstellung zu. Der erhöhte Satz soll für Anschaffungen/Herstellungen nach dem 31.10.2025 gelten (genauer Gesetzestext offen). Bei mehrjährigen Projekten kann der IFB wahlweise bereits auf aktivierte Teil-AK/HK in Anspruch genommen werden.
Leonhart TPA Tipp
Wenn Teilkosten vor dem 1.11.2025 angefallen sind und die Anlage erst danach fertiggestellt wird, kann der IFB bei Fertigstellung möglicherweise auch für die vorherigen Teilkosten geltend gemacht werden. Möglich ist aber auch, dass der erhöhte Satz nur für Teilkosten ab 1.11.2025 gilt – medizinische Gerätezukäufe daher bitte nach Möglichkeit in den November verlagern.
IFB, Gewinnfreibetrag (GFB) & andere Begünstigungen – was passt zu welchem Praxismodell?
- IFB und investitionsbedingter GFB dürfen nicht für dasselbe Wirtschaftsgut gleichzeitig genutzt werden;
- IFB + degressive AfA: zulässig;
- Forschungsprämie + IFB: zulässig;
- Öffentliche Zuschüsse schließen den IFB nicht aus, reduzieren aber regelmäßig die steuerlichen AK/HK und damit die AfA;
- Bei Pauschalierung kein IFB;
- Da der GFB nur natürlichen Personen/Personengesellschaften (mit natürlichen Personen) zusteht, ist der IFB für die Ordinations-GmbH oft erste Wahl;
- Bei Einzel- und Gruppenpraxen lohnt der Vergleich IFB vs. GFB – insbesondere, wenn Wertpapiere (GFB-fähig) oder Gebäudeinvestitionen geplant sind; eine Vorschaurechnung schafft Klarheit.
Gibt es immer eine Nachversteuerung? – die 4-Jahres-Regel
Nur wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren tagesgenau veräußert oder ins Ausland verbracht (ohne EU/EWR-Nutzung) wird, ist der IFB nachzuversteuern (Mehr-Weniger-Rechnung MWR+). Es erfolgt kein eigener Zinszuschlag.
Ausnahmen von der Nachversteuerung
- Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt/behördlichem Eingriff;
- Beim (Teil-)Betriebsübergang samt IFB-Gütern.
Leonhart TPA Tipp
Beachten Sie die Nachversteuerung bei Ihrer Pensionsplanung.
Resümee für die ärztliche Praxis
- Erhöhter IFB 20 %/22 % ab 1.11.2025 bietet zusätzliche Spielräume – Gesetzwerdung abwarten.
- Für Ordinations-GmbHs ist der IFB regelmäßig sinnvoll.
- Einzel- und Gruppenpraxen sollten IFB vs. GFB vergleichen (inkl. Wertpapieren und Gebäude-Themen).
- Investitions- und Ergebnisplanung über Jahresgrenzen hinweg erhöht die Begünstigungsquote.
- Pauschalierung schließt den IFB aus – rechtzeitig Systemwechsel prüfen.
- Liquidität (z. B. bei GFB-Wertpapieren) stets mitbewerten.
Leonhart TPA Tipps für Ärztinnen und Ärzte
- Timing: Medizintechnik-Lieferung/Fertigstellung – wenn möglich – ab November 2025 terminisieren, um den erhöhten Satz zu sichern. Das Rechnungsdatum nicht entscheidend!
- Öko-Hebel nutzen: Prüfen, ob Wärmepumpe/Übergabestation/Photovoltaik (nicht gebäudebezogen aktiviert) Öko-IFB von 22 % ermöglicht.
- Digitalisierung: Praxissoftware, IT-Security, Telemedizin – häufig IFB-fähig und betriebsnotwendig.
- Gruppenpraxis-Planung: Höchstbeträge pro Gesellschaft bzw. Gruppenmitglied strategisch verteilen.
- Vorschaurechnung: IFB + ggf. GFB mit AfA-Verläufen und Liquidität durchrechnen; Rechtsformvergleich inkl. Ausschüttung/KESt einbeziehen.
Stand: vorbehaltlich Gesetzwerdung. Diese Information ersetzt keine individuelle Beratung; für Ihre Ordination oder Gruppenpraxis erstellen wir gerne eine maßgeschneiderte Prognose.
Autoren: Dieter Pock und Gottfried Maria Sulz. Mehr über den Investitionsfreibetrag (IFB).