2026 vs. 2027: Jetzt investieren oder besser warten?

2026 vs. 2027: Jetzt investieren oder besser warten?

2026 vs. 2027: Jetzt investieren oder besser warten?

Die Budgetrede für das Jahr 2027/2028 hat neue Rahmenbedingungen für den IFB und den GFB mit sich gebracht. Es verändern sich somit einige steuerliche Kernpunkte für Investitionen spürbar. Damit rückt folgende Frage in den Fokus vieler Ärztinnen und Ärzte:

Soll ein geplantes Gerät noch 2026 angeschafft werden oder ist es sinnvoll bis 2027 zuzuwarten?

Klären wir erstmal die Rahmenbedingungen:

2026: steuerlich besonders attraktiv

Im Jahr 2026 besteht noch eine sehr günstige Kombination mehrerer steuerlichen Instrumente:

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Gewinnfreibetrag

Maximal 46.400 € gesamt, davon 41.450€ investitionsbedingt

Der investitionsbedingte Teil muss durch begünstigte Wirtschaftsgüter (z.B. Geräte) oder Wertpapiere gedeckt werden.

Der Grundfreibetrag (4.950 €) steht unabhängig von Investitionen zu.

Investitionsfreibetrag

Es besteht ein erhöhter Investitionsfreibetrag in Höhe von 20% der Anschaffungskosten.

Dieser reduziert im Jahr der Anschaffung die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Degressive Abschreibung

Durch die degressive Abschreibung können im Jahr der Anschaffung maximal 30% der Anschaffungskosten abgesetzt werden.

2027: reduzierte steuerliche Anreize

Ab 2027 ändern sich die Rahmenbedingungen:

Gewinnfreibetrag

Die Nutzung in der bisherigen Form wird eingeschränkt und verliert an Bedeutung.

Die sogenannte Wertpapierlösung fällt weg. Das bedeutet: Der GFB kann nicht mehr wie bisher einfach über Finanzanlage ausgeschöpft werden.

Stattdessen rückt die Investition in den Mittelpunkt. Der investitionsbedingte GFB ist künftig nur noch über reale Investition möglich – also etwa medizinische Geräte, Ausstattung oder Infrastruktur in der Praxis.

Investitionsfreibetrag

Der erhöhte Investitionsfreibetrag verlängert sich nicht, sondern sinkt im Jahr 2027 auf 10%. Damit halbiert sich der unmittelbare steuerliche Effekt im Vergleich zum Jahr 2026.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung bleibt weiterhin bestehen und bleibt ein wichtiges Instrument die steuerliche Bemessungsgrundlage zu reduzieren.

In Summe wird deutlich: Der steuerliche Hebel für Investitionen ist im Jahr 2026 wesentlich größer als in den Folgejahren. Ab 2027 stehen weiterhin Instrumente zur Verfügung, deren Wirkung aber insgesamt geringer ausfällt.

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Beispiel 1

Ausgangssituation

Liquidität: 100.000 €
Anschaffungskosten Gerät: 50.000 €

Wir unterstellen, dass der Gewinnfreibetrag im Jahr 2026 vollständig genutzt wird. Die Deckung erfolgt dabei über Wertpapiere.

2026

Wir haben einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 10.000 € (20% * 50.000)
Weiters haben wir die degressive Abschreibung in Höhe von 15.000 € (30%*50.000)
Und den Gewinnfreibetrag, der durch die Investition in Wertpapiere aufgefüllt wurde (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Höhe von 41.450 )

Das ergibt für das Jahr 2026 eine Reduktion der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 66.450 €.

2027 (Variante 1)

Wir haben jetzt einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 5.000 € (10%*50.000)
Die degressive Abschreibung reduziert auch unsere steuerliche Bemessungsgrundlage um 15.000 € (30%*50.000)
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann nicht mehr über die Wertpapiere aufgefüllt werden und entfällt somit.

Das ergibt für das Jahr 2027 insgesamt eine Reduktion der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 20.000 €.

2027 (Variante 2, wir nutzen jetzt den GFB und nicht den IFB)

Da wir ein Wahlrecht haben und uns für den GFB entschieden haben, haben wir keinen IFB.
Die degressive Abschreibung in Höhe von 15.000 € (30%*50.000) liegt weiterhin vor.
Der investitionsbedingter Gewinnfreibetrag wird durch die Investition in Höhe von 50.000 € ausgenutzt. Da wir in unserem Beispiel davon ausgehen, dass unser Gewinn so hoch ist, dass der gesamte investitionsbedingter GFB ausgeschöpft werden kann, erhalten wir eine steuerliche Reduktion der Bemessungsgrundlage in Höhe von 41.450 €.

Insgesamt kann also die steuerliche Bemessungsgrundlage um 56.450 € reduziert werden.

Das Beispiel zeigt:

2026 bietet durch die Kombination aus IFB, GFB und Abschreibung den deutlich größten steuerlichen Vorteil.

Ab 2027 bleibt zwar eine starke Wirkung über den Gewinnfreibetrag möglich, allerdings nur mehr gebunden an die konkrete Investition und unter einem echten Wahlrecht zwischen IFB und GFB. Zu beachten ist jedoch, dass der Gewinnfreibetrag im Jahr 2027 das Ergebnis etwas verzerrt, da er sinnvollerweise nur bis zu einem Betrag von 41.450 € verwendet werden sollte. Für weitere Investitionen sollte dann der im Vergleich zu 2026 geringere Investitionsfreibetrag verwendet werden.

Beispiel 2

Ausgangssituation

Liquidität: 2026: 50.000€ & 2027: 50.000 €
Es wird 1 Gerät benötigt: Anschaffungskosten: 50.000 €

Wann soll das Gerät angeschafft werden? Die Rahmenbedingungen bleiben dieselben wie in Bsp. 1.

Anschaffung 2026

2026:

Wir haben einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 10.000 € (20% * 50.000)
Weiters haben wir die degressive Abschreibung in Höhe von 15.000 € (30%*50.000)
Der Gewinnfreibetrag kann nicht über Wertpapiere aufgefüllt werden, da dies unsere Liquidität nicht zulässt.

Das ergibt für das Jahr 2026 eine Reduktion der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 25.000 €.

2027:

Da wir kein weiteres Gerät brauchen und der Gewinnfreibetrag im Jahr 2027 nicht mehr über die Wertpapiere aufgefüllt werden kann, können wir unsere steuerliche Bemessungsgrundlage nur über die degressive Abschreibung in Höhe von 10.500 € (30%*35.000) reduzieren.

Anschaffung 2027:

2026:

Wir nützen die 50.000 € und füllen damit den Gewinnfreibetrag über die Wertpapiere auf. Damit können wir unsere steuerliche Bemessungsgrundlage für das Jahr 2026 in Höhe von 41.450 € reduzieren.

2027:

Wir schaffen das Gerät an und nutzen damit den GFB für das Jahr 2027 aus (Bsp1 zeigt hier eine höhere Reduktion der Bemessungsgrundlage) und können wieder die 41.450 € berücksichtigen.
Die degressive Abschreibung reduziert auch unsere steuerliche Bemessungsgrundlage um 15.000 € (30%*50.000)
Wir haben keinen IFB, da wir das Wahlrecht ausgeübt haben und uns für den GFB entschieden haben.

Insgesamt kann so im Jahr 2027 die steuerliche Bemessungsgrundlage um 56.450 € reduziert werden.

Die Beispiele zeigen: Investitionen müssen künftig noch stärker geplant werden und hängen wesentlich von der individuellen Situation ab.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, den richtigen Zeitpunkt und die optimale steuerliche Gestaltung zu finden.

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