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28. März 2025
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Pensionsbonus für längeres Arbeiten
Seit 1.1.2024 erhalten Personen, die ihren Pensionsantrag über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben, einen höheren Bonus: 5,1 % (statt 4,2 %) pro Jahr des Aufschubs, maximal für drei Jahre. Während der Weiterarbeit werden 1,78 % der jährlichen Beitragsgrundlage dem Pensionskonto gutgeschrieben. Zusätzlich werden die Pensionsversicherungsbeiträge halbiert: Dienstnehmer zahlen 5,125 % (statt 10,25 %), Dienstgeber 6,275 % (statt 12,55 %).
Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug
Zur Förderung der Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter übernimmt der Bund seit 2024 für zwei Jahre den Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung bis max. 112,97 Euro (Wert 2025). Dieser Betrag gilt nur für laufende Bezüge und ist bei mehreren Jobs auf die 2-fache Geringfügigkeitsgrenze begrenzt.
Tipp
Geringere Sozialversicherungsbeiträge können zu einer höheren Lohnsteuer führen, welche den Effekt schmälern. Auch selbständig erwerbstätige Pensionsbezieher:innen, die nach dem GSVG oder BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind und das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, werden im gleichen Ausmaß wie die nach dem ASVG pflichtversicherten Pensionsbezieher:innen entlastet.