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16. Mai 2025
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Worauf Sie achten müssen, wenn Familienmitglieder mitarbeiten
Die Ausübung von Gesundheitsberufen findet üblicherweise in kleinen betrieblichen Strukturen statt. In kleinen und mittelständischen Unternehmen, insbesondere in Familienbetrieben, kommt es häufig vor, dass Familienmitglieder kurzfristig einspringen und die Gesundheitsfachkraft (zB Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut,…) unter anderem bei organisatorischen Tätigkeiten unterstützen.
In dem Zusammenhang stellt sich umgehend die Frage, wann darf ein Familienmitglied im Unternehmen aushelfen und ab wann muss es bei der Gebietskrankenkasse versichert werden? In der Vergangenheit herrschte Unklarheit darüber, wann eine unentgeltliche Tätigkeit eines Familienmitgliedes möglich ist und wann ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt. Diese Unsicherheit wurde durch ein gemeinsames Merkblatt der Österreichischen Gesundheitskasse, der Wirtschaftskammer Österreich und des Bundesministeriums für Finanzen beseitigt.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu diesem wichtigen Thema:
Beistandspflicht für Ehegatten und eingetragene Partner
Für Ehegatten und eingetragene Partner gilt die sogenannte eheliche Beistandspflicht. Die unentgeltliche Mitarbeit im Unternehmen ist der Regelfall, ein Dienstverhältnis liegt nur in Ausnahmefällen vor.
Ein Dienstverhältnis wird bei Ehegatten und eingetragenen Partnern nur angenommen, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt und die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Das bedeutet, dass die Vereinbarung auch mit einem fremden Dritten so abgeschlossen worden wäre. Liegt keine fremdübliche Vereinbarung vor, könnte der Prüfer im Falle einer Betriebsprüfung die Betriebsausgabe hinsichtlich der Lohnausgaben versagen.
Dienstverhältnis als Ausnahme bei Lebensgefährten
Für Lebensgefährten besteht zwar grundsätzlich keine eheliche Beistandspflicht, aber auch hier wird die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme angesehen. Es gelten dieselben Regelungen wie für Ehegatten.
Spezielle Regelungen für Kinder
Wenn Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) im Unternehmen mitarbeiten, geht man von einer Mitarbeit aufgrund familiärer Beziehungen aus, wenn nichts anderes vereinbart wurde und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Wird ein Dienstverhältnis vereinbart, muss dieses wiederum zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen werden.
Ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis liegt jedoch vor, wenn das Kind:
- älter als 17 Jahre ist,
- hauptberuflich keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht (auch nicht Studium, Schule, Berufsausbildung),
- nicht in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt wird und
- regelmäßig im Betrieb der Eltern tätig ist.
Als Alternative zu einer Vollversicherung könnte in diesem Fall ein geringfügiges Dienstverhältnis (2025: Entgelt unter 551,10 EUR pro Monat) vereinbart werden. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass die geringfügige Beschäftigte Person nur so viele Stunden arbeiten darf, wie unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohns bzw ortsüblichen Lohnes die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Wenn das Kind nur aufgrund der Unterhaltsleistung der Eltern einen Geldbetrag zur freien Verfügung erhält („Taschengeld“), stellt dieses kein Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechtes dar.
Eltern und Großeltern im Familienbetrieb
Bei Mitarbeit der Eltern/Großeltern ist grundsätzlich eher von einem Dienstverhältnis auszugehen, wobei die Umstände des Einzelfalles und die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen sind. Wenn explizit Unentgeltlichkeit vereinbart ist, dann liegt kein Dienstverhältnis vor, wenn der Betrieb auch ohne Mitarbeit der Eltern/Großeltern aufrecht erhalten werden kann.
Geschwister und sonstige Verwandte
Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Das ist darin begründet, dass in diesen Konstellationen (Geschwister, Schwiegerkinder, Schwager/Schwägerin, Nichten/Neffen) keine wechselseitigen familienrechtliche Verpflichtungen (zB Unterhaltsverpflichtungen) vorliegen. Wenn jedoch nachweislich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis ausgegangen.
Tipp
Um die Unentgeltlichkeit nachzuweisen, sollte eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Die beteiligten Behörden haben dafür eine Mustervereinbarung online gestellt, die Sie direkt auf der ÖGK-Seite herunterladen können.
Familienhafte Tätigkeit bei Gesellschaften
Die aufgelisteten Regelungen gelten nur für Verwandte eines Einzelunternehmers oder einer Einzelunternehmerin sowie für Verwandte von Gesellschaftern einer OG, GesbR oder ähnlicher Gesellschaften.
In Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.