Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit – andere Leistungen hingegen können für Ärztinnen und umsatzsteuerpflichtig sein. Ob Verkauf von Produkten, Vermietung von Räumen oder Nebentätigkeiten wie Gutachten oder Lehrveranstaltungen: Die Umsatzsteuer für Ärzte und Ärztinnen ist komplexer, als viele glauben. Wir beraten Sie dabei klar, individuell und mit Fokus auf steuerliche Vorteile und rechtliche Sicherheit.

Warum ist Umsatzsteuerberatung für Ärzte und Ärztinnen so wichtig?
Viele medizinische Leistungen unterliegen in Österreich der unechten Steuerbefreiung für Ärzte und Ärztinnen. Das bedeutet: Keine Umsatzsteuer auf heilberufliche Leistungen – aber auch kein Vorsteuerabzug. Doch sobald zusätzliche Tätigkeiten wie Beratungen, Lehrtätigkeiten oder Produktverkäufe dazukommen, kann eine Umsatzsteuerpflicht für Ärzte und Ärztinnen entstehen. Die Herausforderung liegt in der genauen Abgrenzung – und genau hier setzen wir an.
Typische Herausforderungen, bei denen wir unterstützen
Unsere Umsatzsteuerberatung für Ärzte deckt alle Leistungen ab, bei denen es um mehr als nur Heilbehandlungen geht:
- Verkauf von Medizinprodukten & Nahrungsergänzungsmitteln: Einnahmen aus Cremes, Kontaktlinsen, Diätprodukten oder Medizinbedarf sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig – wir zeigen, wie Sie diese korrekt abrechnen.
- Gutachterliche Tätigkeit & Vorträge: Ob Lehrveranstaltung, Vortrag, Gerichtsgutachten oder Mitarbeit in Forschung – wir prüfen, ob Umsatzsteuerpflicht besteht und ob Sie Vorsteuer geltend machen können.
- Immobilien & Vermietung in der Praxis: Werden Räume untervermietet oder als Investition genutzt, gelten eigene umsatzsteuerliche Regeln – wir beraten Sie zur optimalen Gestaltung.
Unsere Leistungen im Bereich Umsatzsteuer für Ärzte und Ärztinnen
- Umsatzsteuerliche Einordnung Ihrer Leistungen: Wir prüfen, ob Ihre ärztlichen oder nicht-ärztlichen Tätigkeiten unter die Umsatzsteuerpflicht fallen.
- Optimierung bei unechter Steuerbefreiung: Wir beraten Sie zu möglichen Gestaltungen, damit Sie trotz Umsatzsteuerbefreiung gezielt Vorsteuer geltend machen oder Nebentätigkeiten ausgliedern können.
- Unterstützung bei laufender Umsatzsteuer-Compliance: Wir erstellen Ihre UVA, helfen bei der richtigen Verbuchung und behalten Fristen im Auge.
- Beratung zu Vorsteuerabzug & Mischumsätzen: Bei gemischten Tätigkeiten optimieren wir Ihre Abzugsfähigkeit und schaffen steuerliche Klarheit.
- Begleitung bei Betriebsprüfungen & Sonderfragen: Ob Prüfung durch das Finanzamt oder spezielle Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von Ärzten und Ärztinnen – wir stehen an Ihrer Seite.
Umsatzsteuerpflicht & Ärzte – Was Sie wissen sollten
Heilbehandlungen sind unecht umsatzsteuerbefreit. Für andere Leistungen – wie Verkäufe, Vorträge oder Gutachten – kann aber sehr wohl Umsatzsteuerpflicht bestehen.
Die unechte Steuerbefreiung für Ärzte und Ärztinnen bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Heilbehandlungsleistungen verrechnen müssen, aber im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug auf Investitionen und laufende Kosten geltend machen dürfen. Das kann sich steuerlich nachteilig auswirken – vor allem bei größeren Anschaffungen oder gemischten Tätigkeiten.
Ärzte und Ärztinnen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie neben heilberuflichen Leistungen auch nicht-medizinische Tätigkeiten erbringen – z. B. Gutachten, Lehrveranstaltungen, Produktverkäufe, Raumvermietung oder Beratungen. Auch bei Einnahmen aus Forschung, Kooperationen oder Fortbildung kann Umsatzsteuer anfallen. Wir prüfen im Detail, wann Ärzte umsatzsteuerpflichtig werden – und wie sich steuerliche Nachteile vermeiden lassen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Ärztinnen und Ärzte zur Umsatzsteuer optieren, z. B. bei der Vermietung von Ordinationsräumen oder bei gemischt genutzten Praxisflächen. In solchen Fällen kann die Option zur Umsatzsteuer sinnvoll sein, um den Vorsteuerabzug für Investitionen zu ermöglichen. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob und wann eine Option steuerlich vorteilhaft ist.
Für umsatzsteuerpflichtige Leistungen von Ärzten und Ärztinnen gilt in der Regel der Normalsatz von 20 %. In bestimmten Fällen kann ein ermäßigter Steuersatz von 10 % oder 13 % zur Anwendung kommen. Wir prüfen, welche Umsätze in Ihrer Ordination betroffen sind und wie sie korrekt abgerechnet werden.