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23. Oktober 2026
Lesezeit: 3
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Ordinationsübergabe ab 60: Mehr steuerliche Flexibilität geplant
Der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2026 sieht eine wesentliche Änderung bei der steuerbegünstigten Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben vor. Künftig soll die Begünstigung des § 37 Abs. 5 EStG ab Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr voraussetzen, dass die Erwerbstätigkeit eingestellt wird.
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Was gilt bisher?
Wer eine Ordination verkauft oder aufgibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen für den dabei entstehenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn den ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 5 EStG beantragen.
Für die sogenannte Altersbegünstigung musste bisher nicht nur das 60. Lebensjahr vollendet, sondern auch die Erwerbstätigkeit eingestellt werden. Gerade für Ärztinnen und Ärzte konnte diese Voraussetzung die Gestaltung einer Ordinationsnachfolge erschweren, falls Nebentätigkeiten fortgeführt werden sollten oder Vertretungstätigkeiten geplant waren.
Was soll sich ab 2027 ändern?
Nach dem Entwurf soll die Voraussetzung der„Einstellung der Erwerbstätigkeit“ vollständig entfallen. Die Voraussetzng der Vollendung des 60. Lebensjahres soll bestehen bleiben.
Damit soll die steuerliche Begünstigung nicht mehr daran geknüpft sein, dass nach der Ordinationsveräußerung oder -aufgabe keine bzw. nur mehr eine sehr eingeschränkte aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Erläuterungen begründen dies ausdrücklich damit, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, eine steuerliche Begünstigung daran zu knüpfen, nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters keine aktive Erwerbstätigkeit mehr auszuüben.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Die steuerbegünstigte Übergabe oder Aufgabe einer Ordination könnte künftig wesentlich besser mit einer anschließenden beruflichen Tätigkeit vereinbar sein.
Der Entfall der bisherigen Tätigkeitsbeschränkung wird allerdings mit einer neuen Voraussetzung verbunden: Die Altersbegünstigung soll von jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können.
Wer mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile besitzt und diese in unterschiedlichen Jahren veräußert, soll selbst entscheiden können, für welchen Vorgang die Begünstigung beantragt wird. Werden hingegen mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile im selben Veranlagungsjahr veräußert oder aufgegeben, soll die Begünstigung nach den Erläuterungen für sämtliche dieser Vorgänge in diesem Jahr angewendet werden können.
Wichtig für Gruppenpraxen und andere Personengesellschaften
Besondere Regelungen sind für die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils vorgesehen. Die Begünstigung soll nicht zustehen, wenn die Gesellschafterin oder der Gesellschafter im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe ein sogenannter kapitalistischer Mitunternehmer im Sinne des § 23a Abs. 2 EStG ist oder dies innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre war.
Nach den Erläuterungen sollen damit nur Tätigkeiten begünstigt werden, die mit einem Mindestmaß an unternehmerischem Risiko und unternehmerischer Initiative verbunden sind.
Diese Regelung kann insbesondere bei ärztlichen Tätigkeiten in Personengesellschaften relevant sein und sollte bei längerfristig geplanten Anteilsübertragungen frühzeitig mitgedacht werden.
Der Gesetzesentwurf stellt zudem ausdrücklich klar, dass es für die Begünstigung grundsätzlich der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebs bzw. des gesamten Mitunternehmeranteils bedarf. Laut Erläuterungen handelt es sich dabei allerdings nicht um eine materielle Verschärfung, sondern um eine gesetzliche Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage unter Hinweis auf VwGH 26.1.2023, Ro 2022/15/0006.
Ab wann soll die Neuregelung gelten?
Die Neufassung des § 37 Abs. 5 EStG soll erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 zur Anwendung kommen.
Unser Praxistipp
Für Ärztinnen und Ärzte, die in den nächsten Jahren eine Praxisübergabe, einen Ordinationsverkauf oder das Ausscheiden aus einer Gruppenpraxis planen, eröffnet der Gesetzesentwurf interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere die Entkoppelung des Hälftesteuersatzes von der Einstellung der Erwerbstätigkeit könnte es erleichtern, eine Ordination steuerbegünstigt zu übergeben und dennoch weiterhin beruflich tätig zu bleiben.
Umgekehrt gewinnt die zeitliche Planung an Bedeutung, weil die Altersbegünstigung künftig grundsätzlich nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden soll. Bei mehreren Betrieben oder Beteiligungen sollte daher vor einer Veräußerung geprüft werden, für welchen Vorgang und in welchem Veranlagungsjahr die Begünstigung optimal eingesetzt werden kann.
Wichtig: Bei den dargestellten Änderungen handelt es sich derzeit um den Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2026. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher noch möglich. Grundlage dieser Darstellung sind der Gesetzesentwurf sowie die dazugehörigen Erläuterungen.